-- Anzeige --

Recht: Rechtsschutz gegen „Hungerprovisionen“

15.08.2016 09:08 Uhr
Recht: Rechtsschutz gegen „Hungerprovisionen“
Über die Zusatzprovisionen können die MÖG steuern, wie viel Gewinn in der Geldbörse der Pächter bleibt – und wie viel in ihre eigene wandert.
© Foto: olly/Fotolia

Zusatzvergütungen sollen die zu niedrigen Provisionen kompensieren. Dabei sind die Pächter oftmals vom Wohlwollen ihrer MÖG abhängig – obwohl der Gesetzgeber klare Regelungen bei der Kündigung solcher Zusatzvergütungen vorgibt.

-- Anzeige --

Etliche Mineralölgesellschaften haben in den vergangenen Jahren die Vergütungs- und Pachtstruktur ihrer Standardverträge geändert und dabei die Provisionen erheblich gesenkt. Das hat oftmals zur Folge, dass die absatzabhängigen Provisionen und ­Erträge aus dem Shopgeschäft nicht mehr ausreichen, um die Kosten des Tankstellenbetriebs zu decken und dem Pächter ­darüber hinaus eine existenzsichernde Gewinnentnahme zu ermöglichen. Der Zentralverband des Tankstellengewerbes (ZTG) spricht in diesem Zusammenhang zutreffend von „Hungerprovisionen“.

Aufgrund dieser unangemessen niedrigen Provisionen besteht in vielen Tankstellenbetrieben eine strukturelle Unterdeckung, die von den Unternehmen durch Zusatzvergütungen wie etwa Garantieprovisionen, Betriebskostenzuschüsse oder auch Pachtverzichte teilweise aufgefangen wird. Diese Kompensationsleistungen werden in Zusatzvereinbarungen zum Tankstellenvertrag schriftlich niedergelegt. ­Verbindendes Element nahezu aller Zusatzvereinbarungen dieser Art ist die Befristung der jeweiligen Sonderleistung ­beziehungsweise des Pachtverzichts.

In den Zusatzvereinbarungen finden sich neben der Befristung zudem oftmals weitere Einschränkungen. Dazu gehört etwa, dass die Zahlungszusage unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs steht oder davon abhängig ist, dass sich der Verwalter vertragskonform verhält. Regelmäßig soll die Vergünstigung im Falle einer Kündigung des Tankstellenvertrages sofort enden, also nicht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Ebenfalls üblich ist die Klarstellung, dass es sich um freiwillige Zahlungen handelt, die keine Rechte für die Zeit nach Ablauf der Befristung begründen sollen.

Auf Wohlwollen angewiesen

Der von den Mineralölgesellschaften mit den Zusatzvereinbarungen verfolgte Zweck liegt auf der Hand: Der Verwalter ist ­wegen der unzureichenden Absatzprovisionen auf die Verlängerung der Zusatzvergütung und damit quartalsweise oder halbjährlich auf das Wohlwollen des Unternehmens angewiesen. Mit der Androhung der Kürzung oder Streichung der Zusatzvergütung ­können die Interessen des Unternehmens durchgesetzt und eigenwillige Verwalter gemaßregelt und auf Linie gebracht werden.

Die Unternehmen können außerdem über die regelmäßige Neufestsetzung der Zusatzvergütung die Gewinne der Ver­walter steuern und bei positiver Geschäftsentwicklung die über den Plangewinn ­hinausgehenden Erträge durch eine Senkung der Vergütung abschöpfen. Die ­Abhängigkeit von regelmäßigen Zusatzvereinbarungen schafft für die Verwalter somit die frustrierende Situation, dass sie sich in guten wie in schlechten Zeiten stets gehorsam erweisen müssen, um nicht ­willkürliche Kürzungen und damit die ­Gefährdung ihrer Existenzgrundlage zu riskieren.

Die betroffenen Verwalter sind jedoch nicht schutzlos. Die Zusatzvereinbarungen unterliegen als Standardverträge der Unternehmen dem AGB-Recht (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Sie dürfen deshalb keine Bestimmungen enthalten, die die Verwalter unangemessen benachtei­ligen, weil sie beispielsweise von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen. Die Klauseln müssen ferner transparent, also in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein. Zweifel bei der Auslegung von AGB (etwa bei Mehrdeutigkeit) gehen ferner immer zu Lasten des Verwenders, in diesem Fall der Mineralölgesellschaft.

Damit sind viele der in üblichen Zusatzvereinbarungen enthaltenen Klauseln der geschilderten Art unwirksam und halten einer richterlichen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht nicht stand. Das gilt insbesondere für Klauseln zur jeder­zei­tigen Kündbarkeit beziehungsweise Widerruflichkeit von Zusatzvergütungen. Schließlich bildet die Provision die dem Handelsvertreter gesetzlich zustehende Gegenleistung für seine Agenturtätigkeit und die damit übernommenen langfris­tigen Risiken (Personalkosten, Pachten, sonstige Betriebskosten). Die Verpflichtung zur Provisionszahlung ist mithin die vertragliche Hauptpflicht der MÖG.

Transparenz gefordert

Aus diesem Grund hatte das Landgericht Hamburg in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2007 und 2012 klargestellt, dass es mit den gesetzlichen Grundgedanken der § 87 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) unvereinbar ist, wenn sich der Prinzipal, und sei es auch in Zusatzvereinbarungen, vorbehält, eine vereinbarte Provision jederzeit und ohne Zustimmung des Handelsvertreters zu kürzen. Eine derartige Kündigungsmöglichkeit kann in AGB nur dann wirksam vereinbart werden, wenn in der Klausel klar und verständlich angegeben ist, unter konkret welchen Voraussetzungen ein Widerruf oder eine Kündigung in Betracht kommt. Diese Transparenzan­forderungen erfüllen die meisten Zusatzvereinbarungen nicht.

Die Anknüpfung an Bedingungen allgemeiner Art wie etwa die „Einhaltung der vertraglichen Pflichten“ kann keinen wirksamen Vorbehalt begründen. Solche Einschränkungen lassen nicht hinreichend transparent erkennen, welche Pflichten konkret gemeint sind und würden im ­Übrigen dazu führen, dass jeder Bagatellverstoß, etwa gegen ein Planogramm, dem Unternehmen eine Kündigungsmöglichkeit eröffnen würde.

In einer aktuellen Entscheidung vom 12. Februar 2016 hat das Landgericht Hamburg seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Zudem hat es in Bezug auf Nachtragsvereinbarungen über die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen klargestellt, dass einseitige Kündigungsrechte des ­Unternehmens nur dann begründet sind, wenn sie auf schwerwiegende Gründe gestützt sind und diese Kündigungsgründe in der entsprechenden Klausel auch schriftlich niedergelegt sind.

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob die Zusatzentgelte als Pro­visionen oder Betriebskostenzuschüsse ­bezeichnet werden. Denn regelmäßig gewährte Betriebskostenzuschüsse sind als Festvergütungen anzusehen, die der Handelsvertreter für seine Abschlusstätigkeit erhält. Sie fließen gleichsam wie Öffnungszeitenzuschüsse in die Kalkulation des Handelsvertreters ein, sind als provisionsähnliche Bestandteile ausgleichspflichtig und auch sonst wie Provisionen im Sinne von § 87 ff. HGB zu behandeln.

Diese Grundsätze hat der Bundes­gerichtshof (BGH) unlängst bestätigt. Die Richter haben dabei klargestellt, dass der in Zusatzvereinbarungen regelmäßig zu findende Vorbehalt, wonach ein Rechtsanspruch auf die Leistung nicht bestehe, unbeachtlich und nicht dazu geeignet ist, das jeweilige Leistungsversprechen nachträglich zu modifizieren. Hat der Unternehmer nach den von ihm gestellten AGB einen Anspruch des Handelsvertreters auf Gewährung einer Sonderleistung begründet, kann eine nachfolgend mit der Leistungserbringung jeweils verbundene einseitige Erklärung des Unternehmers, dass auf die Leistung kein Rechtsanspruch bestehe, das gegebene Leistungsversprechen nicht mehr beseitigen.

Der BGH hat darüber hinaus den nicht minder häufigen Vorbehalt verworfen, wonach der Betriebskostenzuschuss nur so lange gewährt wird, wie das Vertragsverhältnis ungekündigt ist. Eine ­Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt unter Umständen eine unzulässige Erschwerung der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters dar. Sie ist gemäß § 134 BGB unwirksam.

Sicherung der Existenz

In vielen Fällen ergibt sich zudem aus dem allgemeinen Existenzsicherungsgebot ein Anspruch auf die Verlängerung der jeweiligen Zusatzvergütung. Denn die Mineralölgesellschaft ist dazu verpflichtet, die Konditionen des von ihr sozial abhängigen Handelsvertreters so zu gestalten, dass dieser aus den Erträgen der Vertretung in angemessener Höhe seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Diese Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wird aus Artikel 1 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleitet. Wenn die dafür notwendigen materiellen Mittel fehlen, muss der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutze der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages ­dafür Sorge tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen.

Auch im Zivilrecht ist die Anwendung des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts die „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte in das Privatrecht zu berücksichtigen. Eine Ausformung des Existenzsicherungsgebotes ist beispielsweise die mit dem Mindestlohngesetz eingeführte Lohnuntergrenze. Es versteht sich von selbst, dass auch Handelsvertreter ­einen Anspruch auf Gewährung existenzsichernder Konditionen haben. Damit ist es für einen Handelsvertreter unzumutbar, über einen längeren Zeitraum keine Gewinne zu erzielen und seine Absatzbemühungen für den Prinzipal damit unentgeltlich zu erbringen oder sogar draufzuzahlen.

Sind die vereinbarten Grundprovisionen jedoch so niedrig bemessen, dass die Erträge nicht kostendeckend und existenzsichernd sind, kann der Handelsvertreter eine Aufstockung verlangen. Besteht eine geschäftliche Übung, wonach diese Aufstockung in Gestalt von Zusatzvergütungen gewährt wird, ist das Unternehmen auch unabhängig von vorstehenden AGB-rechtlichen Erwägungen aufgrund des Existenzsicherungsgebotes verpflichtet, die Zusatzvergütung zu verlängern.

Auf Fortzahlung bestehen

Weil die einseitigen Beendigungsvorbehalte in den Zusatzvereinbarungen aus den genannten Gründen in der Regel unwirksam sind, bleiben die Unternehmen über den Kündigungs- beziehungsweise Widerrufszeitpunkt hinaus zur Gewährung der Zusatzentgelte (BKZ, Provisionen o. Ä.) verpflichtet. Die Tankstellenverwalter sind dann gut beraten, schriftlich auf die Fortzahlung dieser Vergütungsbestandteile zu bestehen. Sollte das Unternehmen dies ­verweigern, besteht unter Umständen ein Recht zur Kündigung des Vertrages aus einem „begründeten Anlass“ im Sinne von § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB. Dabei bleibt der Handelsvertreterausgleich trotz der ­Eigenkündigung erhalten.

Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Verweigerung einer vertraglich vereinbarten Provision auf Seiten des Handelsvertreters einen „begründeten Anlass“ in diesem Sinne oder sogar einen „wichtigen Grund“ zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 89 a HGB darstellt.

Fazit:

Ein vertraglicher Vorbehalt, der es der Mineralölgesellschaft ermöglicht, die vereinbarte Zusatzprovision jederzeit ohne Zustimmung des Handelsvertreters zu kürzen, ist mit dem gesetzlichen Grundgedanken der §§ 87 ff. HGB nicht vereinbar. Das Unternehmen bleibt zur Weiter­zahlung über den Beendigungs­zeitpunkt hinaus verpflichtet. Bei Zahlungsweigerung kann der Verwalter unter Wahrung seines Ausgleichsanspruchs kündigen und zudem Schadensersatz, also den entgangenen Gewinn, verlangen.

(Der Artikel erschien in Ausgabe 8/2016 von Sprit+. Autor: Kay Wagner, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Ihde & Partner Rechtsanwälte)

-- Anzeige --
-- Anzeige --

HASHTAG


#Pächtergewinn

-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


Servicetechniker (m/w/d)

Lehrte;Langenhagen

-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Sprit+ Online ist der Internetdienst für den Tankstellenmarkt und richtet sich an Tankstellenunternehmer, Waschbetriebe, Mineralölgesellschaften und Verbände. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Politik, Shop/Gastro, Tank-/Waschtechnik und alternative Kraftstoffe enthält die Seite ein Branchenverzeichnis. Ergänzt wird das Online-Angebot um betriebswirtschaftliche Führung/Personalien und juristische Angelegenheiten. Relevante Themen wie E-Zigaretten, Energiemanagement und Messen findet man hier ebenso wie Bildergalerien und Videos. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Ein kostenloser Newsletter fasst 2x wöchentlich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Sprit+ ist offizielles Organ der IG Esso.