Erkrankte Beschäftigte können in aller Regel nicht zu Personalgesprächen ins Unternehmen zitiert werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch (2.11.2016) in Erfurt klargestellt. Krankgeschriebene Arbeitnehmer seien im Grundsatz nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Personalgespräch mit dem Arbeitgeber teilzunehmen, urteilte der zehnte Senat.
Es könne aber Fälle geben, in denen ausnahmsweise eine solche Pflicht bestehe, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck. Das Erscheinen des erkrankten Arbeitnehmers in der Firma müsse dann aber aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sein. Auch sei es dem Arbeitgeber nicht von vornherein untersagt, mit seinem kranken Mitarbeiter in einem angemessenen Rahmen schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Damit hatte die Klage eines Krankenpflegers aus Berlin teilweise Erfolg. Dieser war abgemahnt worden, weil er mit Verweis auf seine Krankschreibung nicht zu drei terminierten Personalgesprächen erschienen war. Sein Arbeitgeber wollte mit ihm nach einer erneuten längeren Ausfallzeit über künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sprechen.
Die Abmahnung erklärte das Bundesarbeitsgericht nun für unwirksam. Den Antrag auf Feststellung, dass der Kläger generell während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zur Teilnahme an Personalgesprächen verpflichtet sei, lehnten die Erfurter Richter aber ab. (dpa/ag)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 2. November 2016
Aktenzeichen 10 AZR 596/15