Künftig sind auf Zigarettenschachteln Schockbilder neben den schriftlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen abzubilden. Sie müssen zusammen 65 Prozent der Verpackung bedecken. Dem entsprechenden Tabakerzeugnisgesetz stimmte der Bundesrat am 18. März 2016 zu. Das Gesetz sieht zudem ein Verbot für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit einem so genannten charakteristischen Aroma vor. Davon erfasst werden Aromastoffe oder technische Merkmale, die Geruch, Geschmack oder Rauchintensität überdecken oder verändern. Die Stoffe stehen im Verdacht, den Einstieg in den Tabakkonsum zu erleichtern.
Neuartige Tabakprodukte müssen künftig ein Zulassungsverfahren durchlaufen – davor gilt für sie ein Verkaufsverbot. Erstmals wird auch das Inverkehrbringen nikotinhaltiger elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter sowie Anforderungen an ihre Sicherheit geregelt. Für sie gelten künftig weitgehend die gleichen Werbebeschränkungen, wie sie für andere Tabakerzeugnisse bereits bestehen.
Angemessene Umsetzungsfristen gefordert
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung darüber hinaus in einer begleitenden Entschließung auf, sich gegenüber der europäischen Kommission für angemessene Übergangsfristen zur Produktionsumstellungen der Hersteller einzusetzen. Mit dem Gesetz wird die EU-Tabakproduktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und soll weitestgehend am 20. Mai 2016 in Kraft treten. Mit der begleitenden Entschließung wird sich die Bundesregierung in den nächsten Wochen befassen. (Bundesrat)