Ermöglicht ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht, seinen Jahresurlaub zu nehmen, verfällt dieser nicht und der Arbeitnehmer hat auch noch nach Jahren Anspruch auf Bezahlung. Das entschied der Europäische Gerichtshof.
Ein Arbeitnehmer hatte von 1999 bis 2012 für ein Unternehmen gearbeitet, und, weil der Arbeitgeber nicht bereit war, auch während der Urlaubszeit Geld zu zahlen, Urlaub nicht genommen beziehungsweise hatte für genommenen Urlaub keine Vergütung bekommen. Als er in Ruhestand ging, verlangte er eine Entschädigung für den nicht genommenen oder nicht bezahlten Urlaub und bekam Recht.
Der Gerichtshof stellte klar, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub ermöglichen muss. Sinn und Zweck von Urlaub ist, dass eine Erholungsphase besteht, in der der Arbeitnehmer neue Kraft für das Unternehmen sammeln kann. Dieser Zweck kann aber nicht erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer sich während seiner Urlaubszeit Sorgen um sein Geld machen muss. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber sich aber auch nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer 15-monatigen Frist den Urlaub nehmen muss, wie dies im Krankheitsfall ist. Im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber zu schützen, damit nicht Urlaub so angesammelt werden kann, dass der Arbeitnehmer gleich für mehrere Monate ausfällt. In dem hier entschiedenen Fall ist der Arbeitgeber jedoch nicht schutzwürdig, sodass für den gesamten Zeitraum Geld zu zahlen war. Wenn der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, seinen Urlaub zu nehmen, hat er auch die Konsequenzen zu tragen. (ctw)
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 29.11.2017
Aktenzeichen C-214/16